Transparenzhinweise

Die Bezüge eines Mitglieds des Deutschen Bundestages bestehen aus einer Abgeordnetenentschädigung sowie einer Kostenpauschale für mandatsbezogene Aufwendungen. Beide Bestandteile sind im Abgeordnetengesetz verbindlich geregelt. Zur Sicherstellung einer effizienten Mandatsausübung – einschließlich der Einarbeitung in neue Themenfelder, der Koordination parlamentarischer Abläufe sowie der Arbeit im Wahlkreis – werden Sach- und Geldleistungen bereitgestellt. Diese umfassen die Ausstattung und den Betrieb der Abgeordnetenbüros, Mittel zur Beschäftigung von Mitarbeitern sowie die Erstattung mandatsbedingter Reisekosten.

Abgeordnetenentschädigung

Mitglieder des Deutschen Bundestages erhalten eine im Abgeordnetengesetz festgelegte monatliche Entschädigung. Sie dient der angemessenen Vergütung der parlamentarischen Tätigkeit, der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit im Mandat sowie der Wahrung der Unabhängigkeit gegenüber externen Interessensvertretern. Grundlage ist das Prinzip des freien Mandats gemäß Artikel 38 des Grundgesetzes, nach dem Abgeordnete ausschließlich ihrem Gewissen verpflichtet sind.

Die Entschädigung wird monatlich gezahlt und ist so bemessen, dass die Ausübung des Bundestagsmandats grundsätzlich allen Berufsgruppen offensteht – unabhängig davon, ob die Abgeordneten zuvor abhängig beschäftigt, selbstständig oder freiberuflich tätig waren. Seit der Reform des Abgeordnetengesetzes im Jahr 2014 orientiert sich die Höhe an den Bezügen von Bundesrichtern der Besoldungsgruppe R6. Familienbezogene Zulagen, wie sie für Beamte vorgesehen sind, werden nicht gewährt.

Zum 1. Juli 2025 beträgt die monatliche Entschädigung 11.833,47 Euro brutto. Eine jährliche Anpassung kann erfolgen, um Preis- und Lohnentwicklungen auszugleichen. Maßstab hierfür ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Nominallohnindex. Die Anpassung erfordert zu Beginn jeder Legislaturperiode einen Mehrheitsbeschluss des Bundestages; ohne diesen Beschluss bleibt der bisherige Betrag bestehen.

Die Entschädigung unterliegt – mit Ausnahme der Rentenversicherung – der vollen Steuer- und Beitragspflicht. Zusätzliche Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden nicht gewährt. Abgeordnete unterliegen denselben Regelungen und Leistungseinschnitten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wie alle anderen Versicherten.

Altersentschädigung

Die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten übt das Mandat für zwei bis drei Wahlperioden aus und kehrt anschließend in den zuvor ausgeübten Beruf zurück. Zur Sicherung der Altersvorsorge während der Mandatszeit sieht das Abgeordnetengesetz eine Altersentschädigung vor. Für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag erwerben Abgeordnete einen Anspruch in Höhe von 2,5 % der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung. Der Anspruch entsteht ab dem ersten Jahr der Mitgliedschaft; die Altersentschädigung kann ab dem vollendeten 67. Lebensjahr bezogen werden.

Nach 27 Jahren Parlamentszugehörigkeit ist der Höchstsatz von 67,5 % erreicht. Auf Basis der Abgeordnetenentschädigung zum 1. Juli 2025 (11.833,47 Euro) entspricht dies einem monatlichen Bruttobetrag von 7.991,59 Euro. Die Altersentschädigung ist voll steuerpflichtig und wird auf weitere Alterseinkünfte angerechnet.

Die Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (Beschlüsse 2 BvR 367/69 von 1971 und 2 BvR 193/74 von 1975) und entspricht den Vorgaben des Grundgesetzes, wonach Abgeordnete Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben (Art. 48 Abs. 3 GG).

Nebentätigkeit

Nach § 9 des Abgeordnetengesetzes können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ihr Mandat mit einer in begrenztem Umfang ausgeübten Tätigkeit in Forschung und Lehre verbinden. Von dieser Möglichkeit mache ich in geringem Umfang u.A. durch Vorlesungen Gebrauch, um den fachlichen Bezug zur praktischen Arbeit zu bewahren. Für den Zeitraum meiner Abgeordnetentätigkeit bin ich weiterhin auch  im Bereich der klinischen Diagnostik der Virologie des Universitätsklinikums Bonn tätig. Die Bezüge werden anteilig mit denen aus dem Abgeordnetenmandat verrechnet.

Die Gesamteinkünfte aus Forschung, Lehre und Diagnostik belaufen sich auf 4.627,21 Euro brutto. Die Ausgestaltung dieser Tätigkeit erfolgt in enger Abstimmung mit dem Vorstand des Universitätsklinikums sowie dem Rektor der Universität. Die kommissarische Leitung des von mir zuvor geführten Instituts hat während des Mandats Prof. Dr. Mutters übernommen. In meiner Funktion als Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen erhalte ich eine Aufwandsentschädigung von 3.533,88 Euro. Darüber hinaus bin ich Geschäftsführer der Venus & Eris GmbH, über welche die eigenen Buchprojekte abgewickelt wurden. Hierfür erhalte ich kein Gehalt.  

Ehrenamtlich und unentgeltlich bin ich Kuratoriumsvorsitzender der Deutschen AIDS-Stiftung sowie Kuratoriumsmitglied der Bürger für Beethoven sowie Schirmherr von „bunt statt blau e.V“.

Bürokostenpauschale

Für die laufenden mandatsbezogenen Bürokosten – darunter Büromaterial, Geräte, Briefpapier, (Mobil-)Telefon, Internet und vergleichbare Aufwendungen – können Abgeordnete zweckgebunden monatlich bis zu 1.000 Euro abrufen. Die Erstattung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Rechnungen oder Quittungen). Kosten, die diesen Betrag überschreiten, sind vom Abgeordneten selbst zu tragen.

Neu gewählte Mitglieder des Deutschen Bundestages erhalten im ersten Jahr ihrer Mandatsausübung zusätzlich einen einmaligen Betrag von 255,65 Euro für die Erstausstattung.

Kostenpauschale

Die steuerfreie Kostenpauschale ist für die durch die Ausübung des Mandats anfallenden Ausgaben und laufenden Kosten gedacht. Hierzu zählen Ausgaben wie die Unterhaltung eines oder mehrerer Wahlkreisbüros oder mandatsbezogene Fahrten im Wahlkreis. Aus der Kostenpauschale werden auch die laufenden Kosten für die Zweitwohnung am Sitz des Parlamentes finanziert. Die Pauschale wird jährlich zum 1. Januar an die Lebenshaltungskosten angepasst und beträgt seit Anfang 2017 exakt 4.318,38Euro monatlich. Kosten, die darüber hinaus entstehen, müssen die Abgeordneten selbst tragen und sie können nicht steuerlich abgesetzt werden, denn es gibt für Abgeordnete keine Werbungskosten.
 Da für die Abgeordneten an Sitzungstagen eine Anwesenheitspflicht und Beteiligungspflicht an namentlichen Abstimmungen besteht, werden Verstöße gegen diese Pflichten mit einer Kürzung der Kostenpauschale bestraft. Bei entschuldigter Abwesenheit werden 100 Euro, bei nicht entschuldigter Abwesenheit 200 Euro abgezogen.

Mitarbeiterpauschale

Jedem Mitglied des Deutschen Bundestages steht ein zweckgebundenes Budget zur Verfügung, mit dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bundestags- und Wahlkreisbüros beschäftigt werden können. Die Höhe dieser Mitarbeiterpauschale beträgt aktuell 25.874 € monatlich (Arbeitnehmer-Brutto). Die Auszahlung der Gehälter wird direkt von der Bundestagsverwaltung an die Beschäftigten vorgenommen. Nicht ausgeschöpfte Mittel verfallen – Überschreitungen sind vom Abgeordneten selbst zu finanzieren. Die Anstellung von Familienangehörigen oder Lebenspartnerinnen und -partnern durch diese Pauschale ist untersagt.

Reisekosten

Mitglieder des Deutschen Bundestages erhalten für mandatsbezogene Fahrten eine Netzkarte 1. Klasse der Deutschen Bahn. Für Fahrten innerhalb Berlins steht ausschließlich zu dienstlichen Zwecken die Fahrbereitschaft des Deutschen Bundestages zur Verfügung. Diese reduziert anderweitige Fahrtkosten (z. B. Taxi) und stellt sicher, dass Abgeordnete ihre Arbeitswoche trotz hoher Termindichte ohne unnötige Warte- oder Wegezeiten effizient gestalten können.

Mandatsbedingte Inlandsflüge können ebenfalls genutzt werden. Die Buchung erfolgt entweder direkt über den Deutschen Bundestag oder – bei eigenständiger Buchung – gegen Erstattung nach Vorlage entsprechender Nachweise.

Dienstlich erworbene Prämienmeilen oder sonstige Vergünstigungen aus Kundenbindungsprogrammen von Fluggesellschaften dürfen ausschließlich für Dienst- und Mandatsreisen verwendet werden; eine private Nutzung ist nicht zulässig.